§ 1 Die Grundlagen der Auftragsbeziehung
1.1 hpm mit Hauptsitz in Osnabrück ist ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, das Compliance-Beratung und operative Services (die „Leistungen“ im Folgenden) zu produkt- und umweltrechtlichen gesetzlichen Vorgaben auf Grundlage dieser AGB sowie des jeweiligen individuellen schriftlichen Angebots von hpm erbringt.
1.2 Der Umfang der von hpm im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
1.3 Die Leistungen werden mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen durch qualifizierte Mitarbeiter von hpm erbracht. Die von hpm eingesetzten Mitarbeiter unterliegen dabei ausschließlich dem Weisungsrecht von hpm. hpm behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen auch während eines Projektes auszutauschen.
1.4 hpm erbringt die Leistungen je nach Auftrag entweder in deutscher oder englischer Sprache. Sofern im Vertrag mit Ihnen nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Übersetzungsleistungen nicht geschuldet. Sofern Sie eine Übersetzung wünschen, wird diese in Abstimmung mit Ihnen entweder intern durch hpm oder durch ein qualifiziertes Übersetzungsbüro erbracht. Sie erklären sich damit einverstanden, dass dem Partner zu diesem Zwecke die zu übersetzenden Inhalte durch hpm übermittelt werden dürfen. Übersetzungskosten tragen Sie, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.
1.5 hpm ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit diese im Einzelfall vereinbart sind oder für Sie sinnvoll und zumutbar sind.
1.6 hpm ist berechtigt, Teile der Leistungen an sonstige Dienstleister als Unterauftragnehmer zu vergeben, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten können. Die Verantwortlichkeit für die Arbeitsergebnisse, die Erbringung der Leistungen und für sonstige aus dem Auftrag resultierenden Verpflichtungen liegt ausschließlich bei hpm.
1.7 Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Leistungen in Ihrem Unternehmen ist hpm nicht verantwortlich. Insofern übernimmt hpm im Zusammenhang mit den Leistungen für Sie keine Aufgaben der Geschäftsführung.
1.8 Unsere Leistungen stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung im engeren Sinne dar und können und sollen eine solche auch nicht ersetzen.
§ 2 Ihre Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten
2.1 Sie benennen hpm einen qualifizierten Ansprechpartner für die Begleitung unserer Leistungen. Sie sind verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit unseren Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit unsere Leistungen für Ihre Zwecke geeignet sind.
2.2 Sie sind verpflichtet, die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Daten, Informationen, Unterlagen und/oder Ressourcen innerhalb der vereinbarten Fristen zu beschaffen und hpm richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
2.3 Zu den erforderlichen Daten gehören auch bereits vorhandene Zugangsdaten zu Meldeportalen bei Registrierungsbehörden oder Producer Compliance Schemes, wenn Sie hpm mit der Vornahme von Mengenmeldungen beauftragt haben. Sämtliche Daten und Informationen werden vertraulich gemäß § 5 dieses Vertrages behandelt.
2.4 Sofern Sie in einem Land hpm mit dem Reporting (Mengenmeldungen) für Elektroaltgeräte, Batterien und/oder Verpackungen beauftragt haben, sind Sie verpflichtet, hpm die für das Reporting erforderlichen Daten zu den jeweils durch hpm vordefinierten Zeitpunkten zu übermitteln.
2.5 Ist für eine Leistung von hpm Ihre Mitwirkung erforderlich oder vereinbart und erbringen Sie diese Mitwirkung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, so verlängern sich von der Mitwirkung abhängige Termine oder Fristen für hpm um die Zeit, die Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
2.6 Für Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass eine rechtzeitige und/oder richtige und/oder vollständige Übermittlung von Daten und/oder Informationen (zum Bsp. Meldung der Mengen) seitens hpm an Dritte (zum Bsp. Producer Compliance Scheme) gemäß der im Vertrag vereinbarten Fristen aufgrund Ihres Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach § 2.1-2.5 nicht oder nicht richtig erfolgen konnte, haftet hpm nicht.
2.7 Vereinbarte und/oder erforderliche Mitwirkungshandlungen nehmen Sie stets auf eigene Kosten vor.
§ 3 Unsere Arbeitsergebnisse
3.1 Sie erhalten an den vertragsgemäßen Leistungen von hpm ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
3.2 Sämtliche Informationen, Beratungsleistungen, Präsentationen oder sonstige Inhalte (die „Arbeitsergebnisse“), die wir Ihnen in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellen, sind ausschließlich zu Ihrer internen Verwendung bestimmt.
3.3 Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von hpm dürfen Sie die Arbeitsergebnisse weder an Dritte (einschließlich Ihrer verbundenen Unternehmen) weitergeben noch veröffentlichen.
3.4 Dies gilt nicht, sofern Sie aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet sind. In diesem Fall informieren Sie hpm unverzüglich über diese Tatsache.
§ 4 Haftung und Schadensersatz
4.1 hpm verpflichtet sich, die Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen.
4.2 hpm haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von hpm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
4.3 Für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet hpm ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
4.4 hpm haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. hpm haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind („vertragstypisch vorhersehbarer Schaden“).
4.5 Sie sind dazu verpflichtet, hpm von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Ihrer verbundenen Unternehmen) sowie daraus folgenden Schäden, Kosten und sonstigen Ansprüchen freizustellen, die aus der Verwendung der Arbeitsergebnisse durch Dritte resultieren, sofern Sie Arbeitsergebnisse entgegen § 3.3 an Dritte weitergeben oder die Weitergabe veranlasst haben und Dritte auf die Arbeitsergebnisse vertraut haben.
§ 5 Vertraulichkeit
5.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen der Vertragserfüllung sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages nebst der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Einzelverträge beschränkt.
5.2 Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse,
- die zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist,
- von einer Vertragspartei ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden,
- sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz der anderen Vertragspartei befanden, oder
- ihr nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden.
5.3 Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten.
5.4 Die oben beschriebenen Verpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei (2) Jahre nach seiner Beendigung bestehen.
5.5 Vertrauliche Unterlagen bleiben Eigentum derjenigen Partei, die diese Unterlagen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Beendigung des Vertrages, unverzüglich nach Aufforderung durch den Vertragspartner, die erhaltenen Unterlagen einschließlich gefertigter Kopien zurück zu gewähren.
5.6 Sie verpflichten sich darüber hinaus, Passwörter o.Ä., die Sie hpm zur Leistungserbringung mitgeteilt haben, nach Beendigung des Vertrages eigenständig zu ändern.
§ 6 Vergütung
6.1 Alle vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise exklusive Steuern, Zöllen, Gebühren oder ähnlichen Abgaben.
6.2 Soweit gesetzlich bestimmt, wird auf die vereinbarten Preise die zur Zeit der Leistungserbringung gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Diese wird von hpm in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern die Parteien einen Nettopreis vereinbart haben, das Finanzamt aber bei Prüfung der Umsatzsteuererklärung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, nimmt hpm eine Rechnungsberichtigung durch schriftliche Erklärung vor und fordert die Umsatzsteuer von Ihnen nach.
6.3 Es können angemessene Vorauszahlungen auf unsere Vergütung und Auslagen verlangt werden. Sofern hpm zur Teilleistung berechtigt ist, können Teilzahlungen verlangt werden. Skonto wird nicht gewährt.
6.4 Bei Leistungen, die außerhalb der Standorte von hpm erbracht werden, wird hpm Reisekosten geltend machen. Dies erfolgt nach Aufwand gegen Nachweis sowie für Spesen und Verpflegung nach den steuerlichen Höchstsätzen. Reisezeiten werden darüber hinaus mit dem halben Stundensatz berechnet.
6.5 Sofern einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
6.6 Sofern Sie eine Zahlungsfrist nicht einhalten, ist hpm gem. § 288 Abs. 2 BGB berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von bis zu 9,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch hpm ist zulässig, der Nachweis eines geringeren Schadens durch Sie ist möglich.
6.7 Sollten Sie mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug sein, ist hpm berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller ausstehenden Beträge zu verweigern oder Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. hpm haftet nicht für Schäden, die Ihnen dadurch entstehen können.
§ 7 Höhere Gewalt
Keine der Vertragsparteien ist für einen Bruch des jeweiligen Einzelvertrages verantwortlich, sofern dieser durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen („höhere Gewalt“).
§ 8 Laufzeit und Beendigung
8.1 Es gilt die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit.
8.2 Ist keine Laufzeit vereinbart, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
8.3 Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können von jeder Vertragspartei ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Außerordentlich kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
8.4 Befristete Verträge können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei ihre jeweils wesentlichen Vertragspflichten auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt.
8.5 Die Kündigung ist schriftlich an den jeweils im Einzelvertrag bestimmten Projektleiter zu richten. Sofern kein Projektleiter bestimmt ist, ist die Kündigung an die Geschäftsführung der jeweils anderen Partei zu adressieren.
8.6 Bei einer Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen wie vertraglich vereinbart zu vergüten.
8.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses werden im Falle eines pauschal vereinbarten Entgelts die bis zum Zeitpunkt der Beendigung durch hpm bereits erbrachten Leistungen nach Aufwand auf Stundenbasis von Ihnen vergütet. Der zu vergütende Betrag übersteigt dabei das ursprünglich vereinbarte pauschale Entgelt nicht.
§ 9 Verjährung
9.1 Ansprüche gegen hpm, ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verjähren binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
9.2 Ausgenommen von 9.1 sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich durch hpm verursachte Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Diese AGB sowie der jeweilige Einzelvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit diesen AGB oder den Leistungen entstehenden Streitigkeiten ist Osnabrück.
§ 11 Sonstiges
11.1 Der jeweilige Einzelvertrag und diese AGB enthalten die vollständigen Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
11.2 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn sie beruhen auf einer ausdrücklichen und individuellen Vertragsabrede.
11.3 hpm behält sich vor, diese AGB unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt Ihnen gegenüber schriftlich oder per E-Mail.
11.4 Widersprechen Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ankündigung, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung werden Sie gesondert auf die Bedeutung der Sechswochenfrist hingewiesen.
11.5 Eine Änderung und/oder Ergänzung dieser AGB kommt insbesondere dann in Betracht:
- wenn die Änderung dazu dient, eine Übereinstimmung der AGB mit dem anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere wenn sich diegeltende Rechtslage ändert;
- wenn die Änderung dazu dient, zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen nachzukommen;
- wenn gänzlich neue Leistungen eingeführt werden, die eine Regelung in den AGB erfordern und hieraus das bestehende Vertragsverhältnis zu Ihnen nicht zu Ihren Lasten beeinträchtigt wird;
- wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für Sie ist.
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