Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder dem Batteriegesetz unterliegen, sind nicht von der Verordnung betroffen (§ 1 Abs. 4 der Verordnung)
Getrenntsammlungsquote
Kann der Abfallerzeuger sich durch einen zertifizierten Sachverständigen beweisen, dass mindestens 90% seiner Abfälle getrennt gesammelt werden, dürfen die restlichen Abfälle zur energetischen Verwertung weitergeleitet werden.
Ausnahmen zur Getrenntsammlungsquote
Kann beispielsweise durch Rechnungen, Wiegescheine, Lagerpläne, etc. bewiesen werden, dass diese Getrenntsammlungsquote „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich unzumutbar“ sei, können die gemischten Abfälle einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zugeführt werden.
- Als „technisch nicht möglich“ gilt es, wenn nicht genügend Platz für das Aufstellen der Behälter vorhanden ist, oder die Behälter öffentlich zugänglich sind und somit von dritten zweckentfremdet werden können.
- Als „wirtschaftlich unzumutbar“ gilt es, wenn die verbundenen Kosten der fachgerechten Entsorgung außer Verhältnis zu der Entsorgung gemischten Abfällen stehen. Dies kann der Fall sein, wenn nur kleine Mengen, oder nur sporadisch bestimmte Abfallfraktion anfallen.
Sprechen Sie uns an: Lassen Sie sich bei der abfallrechtlichen Compliance unterstützen – wird die Getrenntsammlungsquote nicht eingehalten kann diese Ordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe von bis zu 100.000€ sowie einen Eintrag ins Gewerbezentralregister resultieren.