Abfallmanagement
03.04.2020 | Johanna Stein

Abfallrechtliche Nachweispflichten: Übergangsweiser Verzicht auf Unterschriften

Im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung sind bei der Sammelentsorgung Übernahmescheine zu führen (§ 12 Nachweisverordnung - NachwV). Soweit die Übernahmescheine nicht elektronisch geführt werden, bedarf es der Unterschrift durch den Abfallerzeuger, Beförderer (Einsammler) und Abfallentsorger.

Aufgrund der Coronavirus-Krise sehen verschiedene Bundesländer (Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen) zur Eindämmung des Infektionsrisikos bereits vor, bei der abfallrechtlichen Nachweisführung vorerst auf Unterschriften zu verzichten. In einem Schreiben an die anderen Bundesländer fordert der bvse, diese Praxis zu übernehmen und vorerst nicht zu beanstanden, wenn die Übernahmescheine ohne die sonst notwendigen händischen Unterschriften gehandhabt werden.

Quelle: bvse

| Johanna Stein

Abfallrechtliche Nachweispflichten: Übergangsweiser Verzicht auf Unterschriften

Aufgrund der Corona-Krise lockern die Bundesländer die abfallrechtliche Naschweisführung.

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