WICHTIGES UPDATE
Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist hat die stiftung ear die Anforderungen an den Umgang mit „passiven“ Endgeräten noch einmal spezifiziert; mit umfangreichen Folgen für die betroffenen Hersteller.
Die Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Meldepflichten gelten demnach nicht nur für separat in Verkehr gebrachte „passive“ Endgeräte. Auch einem „Hauptprodukt“ beigefügte „passive“ Endgeräte, z. B. ein fertig konfektioniertes Stromkabel, sind vor diesem Hintergrund entsprechend zu behandeln.
Exemplarisch betrachtet zieht diese Auslegungspraxis des Anwendungsbereiches bspw. für betroffene Hersteller von Bildschirmgeräten unter anderem folgende Konsequenzen nach sich:
- Dem Bildschirmgerät beigefügte Stromkabel sind spätestens ab dem 01.05.2019 konform zu kennzeichnen.
- Die Registrierung mindestens einer weiteren Geräteart und Marke könnte erforderlich werden (z. B. in der Geräteart „Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können“).
- Die Daten im Warenwirtschaftssystem und damit verbunden die Reporting relevanten Prozesse müssen umfangreich angepasst werden:
- Anzuwendende Bezugsgröße für die Mengenermittlung der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte war bis dato das Gewicht des Gerätes im gebrauchsfähigen bzw. betriebsfertigen Zustand (d. h. in der Grundausstattung des Auslieferungszustandes). Im Fall der Bildschirmgeräte wurde das Gewicht der beigefügten Stromkabel somit seit jeher berücksichtigt.
- Ab dem 01.05.2019 sind für das Hauptprodukt „Bildschirm“ nun (mindestens) zwei Gewichte zu erfassen und in der entsprechenden Geräteart zu reportieren
- das Gewicht des Stromkabels und
- das angepasste/reduzierte Gewicht des Bildschirms.
Hersteller aller passiven Endgeräte sind Sie somit verpflichtet, ihren Registrierungsantrag vor dem 01. Mai 2019 zu stellen. Als Umweltdienstleister unterstützen wir Sie bei der Umsetzung - sprechen Sie uns an.
Quelle: stiftung ear