Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) die gesetzliche Grundlage und benennt Tatbestände, unter denen ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist. Zu seinen Aufgaben zählen u. a. die Beratung des Unternehmens und der Betriebsangehörigen zu Themen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung, die Überwachung der Abfallwege sowie die Erstellung eines jährlichen Berichts. Ihm stehen dabei besondere Rechte, aber auch Pflichten zu. Doch auch abseits der rechtlichen Vorgaben ist es sinnvoll, im Unternehmen einen zentralen Ansprechpartner für das Thema Abfall zu benennen.