Nun ist es amtlich: Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zu einer weiteren Novelle des ElektroG beschlossen. Hierbei kommt sie dem Handel in einem Punkt entgegen. Die ursprünglich vorgesehene Ausweitung der 0:1-Rücknahmepflicht auf größere Geräte bis zu einer Kantenlänge von 50 Zentimetern entfällt im Kabinettsentwurf. Alle weiteren Änderungen sollen bestehen bleiben, könnten aber vor dem Hintergrund der angesetzten Neuwahlen des Bundestags noch einmal hinterfragt werden.
Eindeutige Kennzeichnung von Rückgabestellen
Hersteller müssen demnach künftig Informationen über die Rückgabe von Altgeräten sowohl schriftlich als auch auf ihrer jeweiligen Website platzieren. Darüber hinaus müssen Händler von Einweg-E-Zigaretten an den Verkaufsstellen Rücknahmemöglichkeiten für entsprechende Altgeräte anbieten. Diese soll auch ohne Kauf einer neuen E-Zigarette kostenfrei möglich sein.
Ausweitung der Flächenberechnung
Künftig wird der Anwendungsbereich des rücknahmepflichtigen Vertreibers (insbesondere beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) unter Umständen rapide erweitert, da eine erneute Anpassung der Lager- und Versandflächenberechnung vorgenommen wurde. So gilt zwar nach wie vor bei bspw. Händlern von Elektro- und Elektronikgeräten die Versand- und Lagerfläche von 400 m² als Voraussetzung, nun wird jedoch ebenfalls jene potenzielle Fläche herangezogen, die sich im Ausland befindet! Die Lagerung von Elektrogeräten im Ausland hat unter Umständen nun doch zur Folge, dass man in Deutschland in die Rolle des rücknahmepflichtigen Vertreibers schlüpfen kann.
Etablierung eines einheitlichen Sammelstellenlogos
Die Novelle sieht ebenso vor, ein einheitliches Sammelstellenlogo zu etablieren. Sowohl der stationäre Handel als auch der Onlinehandel sind somit zukünftig verpflichtet dieses gut sicht- und lesbar anzubringen. Für den Onlinehandel bedeutet dies eine Platzierung auf den jeweiligen Produktseiten und/oder vor bzw. bei der Bestellung. Darüber hinaus wird der stationäre Handel verpflichtet, das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne deutlich sicht- und auffindbar an seinen entsprechenden Übergabestellen zu platzieren.
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