Die spanischen Gesetze zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verpflichten seit dem 01.01.2023 Unternehmen, die Verpackungen und/oder verpackte Waren erstmals auf den spanischen Markt bringen, sich bei den spanischen Behörden zu registrieren. Zu den Gesetzen zählen auch die spanischen Verpackungsgesetze wie das Königliche Dekret 1055/2022 und das Gesetz 7/2022.
Was ist neu?
Im Rahmen des Registrierungsverfahrens wird den Herstellern eine Registrierungsnummer zugeteilt, die auf Rechnungen und/oder Begleitpapieren angegeben werden muss. Um in das Register eingetragen werden zu können, müssen ausländische Inverkehrbringer darüber hinaus einen bevollmächtigten Vertreter vor Ort benennen und über eine spanische Steuernummer verfügen.
Benötigen Unternehmen zwingend eine spanische Steuernummer?
Die durch die Behörde geforderte spanische Steuernummer im Zuge der Registrierung von ausländischen Inverkehrbringern hat große Diskussionen ausgelöst. Die etablierten bevollmächtigten Vertreter haben bis zuletzt versucht, eine Anpassung der rechtlichen Registrierungsvoraussetzungen zu erwirken, sodass ausländische Inverkehrbringer von der Verpflichtung befreit würden. Jedoch ist die Behörde der Bitte nicht nachgekommen, weshalb die spanische Steuernummer verpflichtende Voraussetzung bleibt. Unternehmen, die keine spanische Steuernummer haben, können diese durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim spanischen Finanzamt beantragen lassen.