Am 16.09.2020 wurde der Referentenentwurf zum ElektroG3, das voraussichtlich zum 01.01.2022 in Kraft treten soll, veröffentlicht. Neben einer Ausweitung, die unter anderem die Kennzeichnungs-, Informations-, Registrierungs- und Vertreiberrücknahmepflichten betrifft, sind neue „Akteure“ im Gesetz definiert worden: die „Fulfillment-Dienstleister“ und die „Betreiber elektronischer Marktplätze“.
Bislang unterliegen diese in Deutschland im Hinblick auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Registrierungs- und Anzeigepflichten ihrer verkaufenden Händler, keinerlei gesetzlichen Verpflichtungen.
Mit der Definition dieser Akteure soll der immer noch hohen Anzahl an Trittbrettfahrern, die gar nicht oder nicht korrekt ihren Compliance-Verpflichtungen aus dem ElektroG nachkommen und sich in der Folge auch nicht an der Finanzierung und Entsorgung ihrer Elektrogeräte beteiligen, eine weitere „Kontrollinstanz“ entgegentreten. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gibt an, dass Trittbrettfahrer ca. 5-10% aller Verkäufe ausmachen.
Da von Betreibern elektronischer Marktplätze in den letzten Jahren eine Vielzahl elektronischer Produkte über ihre Plattformen in Verkehr gebracht wurden, sieht der Referentenentwurf vor, diese künftig mit weitreichenden Verpflichtungen zu konfrontieren. So sollen Bertreiber elektronischer Marktplätze (wie z. B. Amazon, Ebay oder Alibaba) nur noch Geräte von vollständig und korrekt registrierten „Herstellern“ in ihrem Marketplace führen. Andernfalls drohen ihnen hohe Strafzahlungen (bis zu 100.000 €). Dies hat (wahrscheinlich) zur Folge, dass den Marktplatzbetreibern eine gesonderte Prüfrolle zukommen wird.
Es ist vorstellbar, dass jeder „Hersteller“, der seine Geräte künftig über einen solchen Marktplatz vertreiben möchte, Informationen hinsichtlich seiner ElektroG-Konformität abgeben muss. Dazu könnten die folgenden Informationen zählen:
- die Vorlage einer WEEE-Nummer
- Angaben hinsichtlich (einer) korrekten/r und vollumfassenden/r Registrierung(en),
- Nachweis über die Abgabe korrekter Meldungen
- Nachweis über die vollumfängliche Einhaltung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Wir empfehlen Ihnen bereits heute das eigene Portfolio hinreichend zu prüfen. Da zu erwarten ist, dass diese neuen Rollen samt deren Verpflichtungen mittel- oder langfristig auch für (Erst-)Inverkehrbringer von Batterien und Verpackungen in den jeweiligen Gesetzgebungen eingeführt werden, raten wir auch hier, eine entsprechende Compliance-Prüfung vorzunehmen.