Am 16.09. diesen Jahres ist der aktuelle Referentenentwurf zur Behandlungsverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht worden. Diese soll das bereits im Jahr 2005 in Kraft getretene Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) als „untergesetzliches Regelwerk“ ergänzen und zum 01.01.2022 in Kraft treten. Konkret ist vorgesehen, die bisherige Anlage 4 des ElektroG („Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten“) zu ergänzen und zu konkretisieren.
Grund für den Erlass stellt die Tatsache dar, dass sich innerhalb der letzten Jahre die An- und Vielzahl der auf den Markt befindlichen Elektro- und Elektronikgeräten verändert und erhöht hat. Allen voran Produkte wie Photovoltaikmodule, Flachbildschirme, LED-Lampen wie auch die damit verbundene Fortentwicklung der Behandlungsverfahren geben Anlass, die Behandlungsanforderungen (solcher) Elektroaltgeräte zu überarbeiten und dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Konkret regelt die Verordnung die Anforderung an die Behandlung von Elektroaltgeräten nach § 3 Nummer 3 des ElektroG und soll Vorgaben für deren Behandlung nach der Übergabe an Erstbehandlungsanlagen regeln. Konkret meint dies die nachfolgenden Tätigkeiten:
- Schadstoffentfrachtung
- Separierung von Wertstoffen
- Demontage
- Schreddern
- Recycling
- Sonstige Verwertung
- Vorbereitung zur Beseitigung
Inhaltlich umfasst die Behandlungsverordnung im 2. Abschnitt die nachfolgenden konkreten Anforderungen an die Behandlung folgender Elektro- und Elektronikaltgeräte, Bauteile und Werkstoff
- Radioaktive Bauteile
- Leiterplatten
- Kunststoffe
- Flachbildschirme mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung
- Gasentladungslampen
- Photovoltaikmodule
- Wärmeüberträger
- Kondensatoren
Eine wichtige Ergänzung im Vergleich zu der oben benannten Anlage 4 des ElektroG stellt die Behandlungsanforderung an Photovoltaikmodulen dar. Konkret wird hier u.a. die Anforderung an die Behandlung von silizium- und nicht-siliziumhaltigen Photovoltaikmodulen beschrieben. Dabei sind konkrete Grenzwerte beim Umgang mit Blei, Selen und Cadmium sowie Regelungen zur Separierung von Aluminium und Cadmium-Tellurid festgelegt.
Des Weiteren legt die Behandlungsverordnung fest, dass künftig die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen besser operationalisiert und vereinheitlicht werden soll, indem ein Kontrollplan zur Eigenüberwachung aufgestellt und bei externen Prüfungen vorgelegt werden muss.
Ziele der Verordnung stellen u.a. eine Konkretisierung der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie dar, wonach Abfälle primär vermieden und entsprechend Ressourcen geschont werden sollen. Zudem sollen bestehende Anforderung an die Schadstoffentfrachtung ergänzt und konkretisiert werden.
Zudem verdeutlicht die Behandlungsverordnung die Bedeutung einer nachhaltigen Entwicklung, da unter Berücksichtigung kürzer werdender Produktzyklen und einem damit verbundenen Anstieg von Abfällen aus Elektroaltgeräten eine geordnete und effiziente Ressourcengewinnung und Schadstoffentfrachtung von essentieller Bedeutung für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft sind.