Seit nun mehr als 15 Jahren ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) in Deutschland in Kraft und regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Grund genug, einen kurzen Rückblick auf die - zugegebenermaßen noch relativ junge - Geschichte dieses Gesetzes zu werfen. Wie fing alles an und was hat sich im Laufe der Jahre verändert?
In Kraft getreten ist das Gesetz am 13.08.2005. Ein Datum, das nicht nur weitreichende Folgen für Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder anderweitige Entsorger hatte, sondern auch ein Datum, das Verbraucher bei genauem Hinsehen bei so gut wie jedem täglich in Gebrauch befindlichen Elektrogerät sehen. Seit diesem Datum sind viele Elektrogeräte mit einer kleinen, durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern versehen. Diese verdeutlicht, dass derartige Geräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen – einer der Gründe bzw. eine der Umweltproblematiken, warum überhaupt das ElektroG erlassen wurde.
Blicken wir also kurz zurück:
Die eigentliche Umweltproblematik begann schon in den 70er Jahren: Immer kürzer werdende Produktlebenszyklen, steigende Ressourcenverbräuche, die Verwendung giftiger Stoffe oder auch der unsachgemäße Umgang mit Elektro- und Elektronikaltgeräten hatten zur Folge, dass nicht nur immer mehr Elektrogeräte erzeugt wurden, sondern auch, dass die Abfallmengen immer weiter zunahmen. Da zu jener Zeit eine Abfall-, und keine Kreislaufwirtschaft in Deutschland etabliert war, wurden Großteile der Elektrogeräte deponiert und/oder unsachgemäß entsorgt. Folglich konnten die in Elektrogeräten verwendeten Ressourcen nicht mehr zurückgewonnen werden und der Elektroschrottberg wuchs stetig an. Durch das steigende Umweltbewusstsein in der Bevölkerung und Veröffentlichungen des Club of Romes über die Gefahr eines Klimakollaps, entschied die europäische Politik, mit der WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment), eine Kreislaufwirtschaft zu etablieren. Dabei sollte das Produktdesign seitens der Hersteller so verändert und dauerhaft gestaltet werden, dass der Umgang mit Abfällen einer Hierarchie folgt, die primär eine Abfallvermeidung als vorrangigstes Ziel vorsieht. Diese WEEE-Richtlinie wurde in Deutschland mit dem ElektroG in nationales Recht umgesetzt.
Für Hersteller hat das ElektroG hinsichtlich ihrer Produktkonzeption bzw. des Produktdesigns weitreichende Folgen. Nicht nur, dass einige Stoffe verboten oder deren Verwendung auf ein Mindestmaß minimiert wurden, sondern auch, dass entsprechende Kennzeichnungen, Identifikationsmerkmale, Registrierungen, Mengenmitteilungen etc. verpflichtend dafür waren, damit Produkte in Deutschland überhaupt angeboten werden durften.
Mit der Zeit gab es einige Anpassungen des Gesetzes: So mussten früher Elektrogeräte einer von 26 (!) Gerätearten zugeordnet werden. In der Praxis bedeutete dies für z. B. große Handelsunternehmen mit umfangreichem Sortiment, dass es zahlreiche Registrierungs- und Meldevorgänge zu bewerkstelligen hat.
Im Laufe der Zeit wurde aber deutlich, dass sich nicht alle Elektrogeräte diesen 26 Gerätearten zuordnen ließen. Dies Folge hatte zur Folge, dass bestimmte Geräte dadurch nicht in den Anwendungsbereich fielen und somit im Hausmüll entsorgt wurden.
Aus diesem Grund wurde 2018 mit dem sogenannten Open Scope die Aufteilung der Geräte nach der Größe vorgenommen. Dadurch konnten alle Geräte mit Elektrifizierung vom Gesetz erfasst und deren Entsorgung sichergestellt werden. Das Gesetz hat mit dem Open Scope auch die Sammelstrukturen für z. B. Fachhändler deutlich verändert. So sieht sich der Fachhändler, der auf einer Verkaufsfläche von 400 m² elektrische Möbel verkauft, plötzlich damit konfrontiert, dass Verbraucher ihm z. B. eine defekte Playstation überreichen und der Fachhändler die Entsorgung dieses ihm fremden Elektrogerät verantworten muss.
All diese Regelungen sollen jedoch dabei helfen, das Ziel des Gesetzes, die Schaffung einer erweiterten Herstellerverantwortung, zu erreichen: den Schutz von Menschen und Umwelt, die Förderung der Wiederverwendung, den Ressourcenschutz und/oder die Langlebigkeit von Elektrogeräten. Gehen wir davon aus, dass Produktlebenszyklen noch kürzer werden und die Vielfalt an Produkten immer weiter zunimmt, so schaffen solche Regelungen zumindest, dass sich Hersteller zwangsläufig bei der Konzipierung bereits mit dem Thema der Entsorgung beschäftigen müssen.
Wir erleben in Deutschland ein in der Praxis sehr geregeltes System zur Entsorgung der Elektrogeräte, wodurch unsachgemäße Entsorgungen (z. B. in Wäldern oder auf Straßen) nicht gang und gäbe sind. Auch hat das ElektroG mit seinen Verpflichtungen und allen voran der Herstellerdefinition dafür gesorgt, dass Marktzugangsvoraussetzungen für Hersteller gemäß ElektroG erschwert werden. Somit ist anzunehmen, dass man dem Ziel einer Abfallvermeidung näherkommt, da die administrativen Hürden für das Anbieten bzw. das Inverkehrbringen von Elektrogeräten erheblich gestiegen sind.
Und die Zukunft, was wird die bringen?
Am 16.09.2020 wurde der Gesetzesentwurf zur Novelle des ElektroG, die weitreichende Konsequenzen für Hersteller und Vertreiber nach sich zieht, veröffentlicht. Kurz zusammengefasst sind das unter anderem diese:
- Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister fallen unter den Vertreiber- bzw. Herstellerbegriff, wenn diese erstmalig Elektro- und Elektronikgeräte m Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit in Deutschland anbieten
- Erweiterung der Informationspflicht und Produktkennzeichnung bis hin zur Darlegung eines Rücknahmekonzeptes
- Ausweitung der Vertreiberrücknahme
Hier erfahren Sie die Bedeutung der Konsequenzen im Detail