Herstellerverantwortung
28.08.2020 |

Novellierung des Batteriegesetzes (BattG)

Wichtige Änderungen stehen an

Für Hersteller:

Bringen Sie als Hersteller Batterien in Deutschland in Verkehr, müssen Sie dies künftig nicht mehr beim Umweltbundesamt anzeigen, sondern zuvor eine Registrierung bei der stiftung ear beantragen. Sind Sie als Hersteller im Ausland ansässig, können Sie sich selbst registrieren oder einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten hierfür beauftragen. Dieser BattG-Bevollmächtigte nimmt dann in eigenem Namen Ihre sich aus dem BattG ergebenden Pflichten als Hersteller für Sie wahr. Ist der BattG-Bevollmächtigte nicht mehr für Sie tätig, fallen die Pflichten wieder an Sie zurück.

Die Antragstellung wird rechtzeitig über das ear-Portal möglich sein. Bringen Sie Gerätebatterien in Verkehr, können und müssen Sie im ear-Portal Informationen zu Ihrer Beteiligung an einem genehmigten Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien hinterlegen. Beantragen Sie eine Registrierung für Fahrzeug- oder Industriebatterien, müssen Sie im Rahmen des Registrierungsantrages eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer Rückgabemöglichkeit für diese Batterien angeben.

  • Sind Sie bereits als Elektrogerätehersteller bei der stiftung ear registriert, werden Sie die benötigten Registrierungen für Batterien zukünftig bequem über Ihren bereits existierenden Account im ear-Portal beantragen können.

Als Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben, müssen Sie bis spätestens 01.01.2022 bei der stiftung ear neu registriert sein. Bitte beachten Sie, dass Sie von dieser Übergangsfrist allerdings nur dann profitieren, wenn sich gegenüber den beim Umweltbundesamt angezeigten Angaben keine Änderungen ergeben haben. Sollten sich beispielsweise Marke oder Batterieart oder ihre Unternehmensdaten geändert haben, gilt die Pflicht zur Registrierung direkt mit Inkrafttreten des neuen BattG. Sie sollten daher die beim Umweltbundesamt angezeigten Daten unbedingt noch einmal auf ihre Aktualität hin überprüfen.

Wichtig: Wir werden Sie an dieser Stelle rechtzeitig darüber informieren, ab wann die Beantragung von Registrierungen möglich sein wird.

Für Rücknahmestellen von Geräte-Altbatterien:

Durch den Wegfall des Gemeinsamen Rücknahmesystems erfolgt die Rücknahme von Geräte-Altbatterien aktuell und auch unter dem neuen BattG ausschließlich durch von einem oder mehreren Herstellern zusammen eingerichtete Rücknahmesysteme. Als Rücknahmestelle von Geräte-Altbatterien müssen Ihnen diese Rücknahmesysteme eine unentgeltliche Abholung anbieten. Unterbleibt ein solches Angebot, können Sie sich ab dem 01.01.2022 an die stiftung ear wenden, die anschließend die Rücknahmesysteme zur Angebotsabgabe auffordern kann und wird.

Wichtig: Wir werden Sie an dieser Stelle rechtzeitig darüber informieren, wie Sie als Rücknahmestelle dies der stiftung ear mitteilen können.

Für Rücknahmestellen von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien:

Für Ihre als Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien angenommenen, bzw. in Ihrer Tätigkeit als Behandlungsanlage angefallenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, müssen Hersteller dieser Batterien oder deren BattG-Bevollmächtigte eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit zur Rücknahme anbieten. Sie können aber auch abweichende Vereinbarungen mit den Herstellern und BattG-Bevollmächtigten treffen. Eine Verpflichtung zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder BattG-Bevollmächtigten besteht nicht.

Als örE können Sie Fahrzeug-Altbatterien freiwillig annehmen. Eine Pflicht zur Annahme von Industrie-Altbatterien besteht für örE auch unter dem neuen BattG nicht.

Für Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien:

Als Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien müssen Sie die Errichtung und den Betrieb Ihres Rücknahmesystems künftig durch die stiftung ear genehmigen lassen.

Wurde Ihr Rücknahmesystem bereits vor Inkrafttreten des neuen BattG genehmigt, gilt diese Genehmigung  längstens bis zum 31.12.2021. Änderungen dieser Genehmigungen sowie Anordnungen zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Verwertungsanforderungen werden bis 31.12.2021 durch die am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen.

Um Ihren angeschlossenen Herstellern und BattG-Bevollmächtigten über den 31.12.2021 hinaus als genehmigtes Rücknahmesystem die Teilnahme an Ihrem Rücknahmesystem bestätigen zu können, kann es vorteilhaft sein, bereits vor dem 31.12.2021 einen Account als Rücknahmesystem im ear-Portal anzulegen und eine Genehmigung durch die stiftung zu erlangen. Dadurch ermöglichen Sie Ihren angeschlossenen Herstellern und BattG-Bevollmächtigten einen reibungslosen Übergang.

Wichtig: Wir werden an dieser Stelle rechtzeitig darüber informieren, ab wann und wie Sie im ear-Portal einen Account als Rücknahmesystem anlegen und die Errichtung und den Betrieb Ihres Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien bei der stiftung ear zur Genehmigung beantragen können.

Quelle: Stiftung ear

| Johanna Stein

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