Allgemein
14.08.2024 | Johanna Stein

BMUV legt Referentenentwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung vor

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (kurz BMUV) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt. Auf Basis der erbetenen Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden. Ziel ist es, dem Kabinett bis September 2024 einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis April 2025 abgeschlossen sein.

Einige wesentliche Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Einführung einheitlicher Formblätter für die Dokumentation der getrennten Sammlung und Entsorgung durch die Erzeuger und Besitzer. Dies erleichtert die Dokumentation deutlich und der Vollzug wird effizienter ausgestaltet.
  • Pflicht zur Kennzeichnung von Abfallbehältern am Sammlungsort, um die Qualität der getrennten Sammlung zu verbessern.
  • Möglichkeit für Behörden, Erzeuger und Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen zu verpflichten, einen Sachverständigen mit der Prüfung der Einhaltung der Pflicht zur getrennten Sammlung und der Vorbehandlung zu beauftragen.
  • Die sog. Kaskadenvorbehandlung wird auf zwei Vorbehandlungsanlagen begrenzt. Dies sichert nicht nur die Vorbehandlung und vereinfacht die Kontrolle durch die Behörden, sondern sorgt auch für Investitionssicherheit bei den Betreibern von Vorbehandlungsanlagen.
  • Festlegung zu Ausstattung der Anlagen mit Nahinfrarot-Geräten, verbunden damit, dass diese im Betrieb auch zu nutzen sind.
  • Schaffung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Registers für alle Vorbehandlungsanlagen. Dies schafft Rechtssicherheit für Erzeuger und Besitzer von Abfällen und erleichtert die Kontrollen der Vorbehandlungsanlagen im Vollzug.
  • Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung werden in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen und verpflichtet, stichprobenartige Kontrollen zur Vorbehandlungsfähigkeit der angelieferten Abfälle durchzuführen.
  • Weitere Konkretisierung der Begriffe „technisch nicht möglich“ und „sehr geringe Menge“ hinsichtlich der getrennten Sammlung.
  • Neue Vorgaben für Behörden bei der Durchführung zur Überwachung der getrennten Sammlung.

 

Quelle: www.bmuv.de

| Johanna Stein

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