Herstellerverantwortung
23.02.2021 |

Neue gesetzliche Vorschriften beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten in Frankreich

Hersteller, Vertreiber und Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten sind in gewissen Vertriebskonstellationen auch im Ausland zur Registrierung, Rücknahme etc. verpflichtet. Zu Jahresbeginn haben sich in Frankreich gleich mehrere Verpflichtungen für Hersteller, Vertreiber und Inverkehrbringer geändert, die auch für Sie relevant sein könnten.

Frankreich führt Reparaturfähigkeitsindex für elektrische und elektronische Geräte ein

Mit dem Beschluss Nr. 2020-1757 des Ministeriums für Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Energie (Ministère de l'Écologie) wurden Kriterien für die Reparaturfähigkeit bestimmter elektrischer und elektronischer Geräte festgelegt. Eines dieser Kriterien bezieht sich beispielsweise auf die Dauer der Verfügbarkeit der Ersatzteile auf dem Markt und auf die Lieferzeiten für Hersteller, Ersatzteilhändler, Reparaturbetriebe und Verbraucher. Diese unterliegen dem im Jahr 2020 erlassenen Gesetz „Anti-waste and Promotion of Circular Economy Law“ zur Bekämpfung von Abfall und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Der Reparaturfähigkeitsindex ist zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten und soll den Verbraucher schon beim Kauf seiner Elektro- und Elektronikgeräte über deren Reparaturfähigkeit informieren. Ziel ist es, Abfall von elektrischen und elektronischen Produkten zu vermeiden.

Hersteller und Importeure müssen den Händlern/Verkäufern zum Zeitpunkt der Lieferung über jedes von ihnen in Verkehr gebrachten Gerätes, das unter den Index fällt, kostenlos Informationen über den Reparaturfähigkeitsindex sowie über die Berechnungsparameter zur Verfügung stellen.

Unternehmen, die in Frankreich aktiv sind, sollten schnellstmöglich ihr Produkt-Labeling anpassen und sich über geltende Übergangsregelungen und Fristen informieren. Zudem sollten die mit dem neuen Reparaturfähigkeitsindex bereitzustellenden Informationen vorbereitet werden.

Entfernung des Logos „Grüner Punkt“ auf Verkaufsverpackungen

Im Februar 2020 wurde in Frankeich das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (Loi AGEC) verabschiedet. Dies beinhaltet unter anderem Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht von Haushaltsverpackungen. Hierdurch soll die Mülltrennung in Frankreich deutlich verbessert werden.

Sanktionen für Kennzeichnungen, die zu Verwirrung bei der Mülltrennung führen können, wurden nun umgesetzt. Ab dem 01. April soll die Kennzeichnung „Grüner Punkt“ nach und nach von allen Verpackungen verschwinden.

Unternehmen, die in Frankreich aktiv sind, sollten schnellstmöglich Ihre Verpackungen anpassen und sich über geltende Übergangsregelungen und Fristen informieren.

Triman-Logo gilt seit 2021 auch für alle Elektro- und Elektronikgeräte

Bereits seit dem 1. Januar 2015 ist das Triman-Logo auf allen recycelbaren Produkten, die in Frankreich getrennt gesammelt werden, anzubringen. Dies hat zum Ziel, Verbraucher darüber zu informieren, dass die gekennzeichneten Produkte recycelbar sind, getrennt gesammelt werden müssen und darüber hinaus der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen.

Zum 1. Januar 2021 führte Frankreich eine wichtige Änderung ein: Alle Elektro- und Elektronikgeräte müssen ebenfalls mit dem Triman-Logo gelabelt werden. Dies gilt auch für Sie, wenn Sie als Hersteller, Vertreiber oder Inverkehrbringer Produkte nach Frankreich exportieren.

 

Fallen auch Ihre Produkte unter eine oder mehrere der neuen Verpflichtungen? Rufen Sie uns an – bei uns erhalten Sie Analyse, Beratung und Umsetzung aus einer Hand.

| Johanna Stein

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