Osnabrück, 11. März 2021 Mit der Behandlungsverordnung werden die Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung an den Stand der Technik angepasst und erstmalig das bundesweit einheitliche Recycling von Photovoltaik-Modulen geregelt. Darüber hinaus wird die bisherige Anlage 4 des ElektroG „Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten“ in eine Rechtsverordnung überführt.
„Als Umweltdienstleister begrüßen wir den Beschluss des Bundeskabinetts zur Behandlungsverordnung. Insbesondere der Schutz von Mitarbeitern in den Erstbehandlungsanlagen wird durch die Regelungen der neuen Verordnung zu einem einheitlichen Standard. Die gezielte Separation von besonders werthaltigen Fraktionen ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Circular Economy,“ so André Pohl, Geschäftsführer Hellmann Process Management (hpm). „Es ist erfreulich zu sehen, dass sich die Mitarbeit durch hpm und weitere Akteure in den Arbeitskreisen des Umweltbundesamtes zur Behandlungsverordnung in der Verordnung wiederfinden.“
Laut Bundesumweltministerium schreibt die Behandlungsverordnung unter anderem den Entsorgungsunternehmen zukünftig deutlicher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses zu entfernen sind. So soll verhindert werden, dass Schadstoffe verschleppt und der weitere Recyclingprozess beeinträchtigt wird. Eine erweiterte Rücknahmepflicht für Elektro- und Elektronik-Altgeräte soll die Sammelquote erhöhen und mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zuführen, das durch die Verordnung gewährleistet werden soll.
„Alle Akteure sollten sich darüber einig sein, dass die Behandlungsverordnung in der vorliegenden Form ein erster Schritt in Richtung Ressourceneffizienz sein kann. Als Umweltdienstleister war es uns ein Anliegen, dass die Sammlung und Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräte mit berücksichtig worden wären. Werden bspw. Flachbildschirme schon bei der Erfassung beschädigt, können diese kaum noch gesetzeskonform behandelt werden,“ sagt André Pohl.